Im Kindesschutz gibt es viel zu tun 

Von René Regenass

Rund zwanzig Mitglieder des Forums Luzern60plus liessen sich von Angela Marfurt, der Präsidentin der KESB Luzern, über Auftrag und Arbeit dieser Amtsstelle informieren. Aktuell ist das Thema KESB in den Medien weniger präsent als auch schon. Doch ernüchternd bis beschämend ist es gleichwohl, was Angela Marfurt, die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern, zur KESB-Medienpräsenz sagte: In den grossen, stark auf Online-Portale ausgerichteten Medienhäusern hat man herausgefunden, dass das Thema „Kind“ bei den Internetnutzerinnen am meisten Klicks erzielt – es kommt gerade vor dem „Hund“. Das hat Folgen: Viele Journalisten, Journalistinnen richten sich auf ein Thema aus, mit dem sie grösste Aufmerksamkeit, viele Klicks erzielen. Also zum Beispiel das „Kind“, mit dem sich eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befasst.

Das Werkstattgespräch, zu dem das Forum Luzern60plus eingeladen hatte, gab einen guten Einblick in die Arbeit der KESB. Diese löste 2013 die frühere Vormundschaftsbehörde ab und entscheidet heute über allfällige Massnahmen zum Schutz von gefährdeten Kindern oder Erwachsenen. Wer Angela Marfurt gut zuhörte, stellte schnell einmal fest, dass Menschlichkeit in diesem amtlichen Geschäft durchaus ihren Platz hat.

Jedermann kann eine Meldung machen
Die Gefährdungsmeldung steht am Anfang, wenn die KESB aktiv wird. Angela Marfurt: „Jedermann kann eine Meldung machen.“ Was auf den ersten Blick erstaunt: Im Erwachsenenschutz kommen die meisten Meldungen von der Spitex, von Heimen oder von Hausärzten. Beim Kindesschutz sind vor allem Lehrpersonen, auch Hortleiterinnen gefordert, wenn sie einen bestimmten Verdacht bezüglich einer Gefährdung des Kindeswohls haben. Alle in amtlicher Funktion tätigen Personen haben gemäss ZGB eine Meldepflicht. Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, zum Beispiel Ärztinnen und Pfarrer, müssen sich vom Amtsgeheimnis entbinden lassen, bevor sie eine Meldung machen.

Wie geht die KESB mit den Gefährdungsmeldungen um? Angela Marfurt erklärt: „Wir prüfen zuerst den Wohnsitz, also die Adresse der gemeldeten Person, ob wir denn auch örtlich zuständig sind. Wenn die Meldung einen Sinn ergibt, nehmen wir mit der Person Kontakt auf und versuchen, den Sachverhalt festzustellen.“ Die Kontaktaufnahme geschieht durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Sozialabklärung. Wenn ein Kind als gefährdet gemeldet wurde, erfolgt die Kontaktaufnahme mit den Eltern oder bei älteren Kindern auch bei diesen direkt.

Wenn Paarkonflikte über Kinder ausgetragen werden
Besonders gefordert sind die KESB-Mitarbeiter im Kindesschutz. Wenn Ermahnungen  und einfache Massnahmen nichts bringen, müssen Beistandschaften errichtet oder das Recht der Eltern, über den Aufenthalt ihrer Kinder zu bestimmen, eingeschränkt werden. Ganz selten wird den Eltern auch die elterliche Sorge entzogen. Angela Marfurt verweist im Zusammenhang mit dem Kindesschutz auf die vielen Streitfälle bei Eltern, die sich getrennt haben. „Da werden Paarkonflikte oft über die Kinder ausgetragen. In Fällen von häuslicher Gewalt oder sexuellen Übergriffen bleibt uns nur noch die Möglichkeit, den  Eltern die Obhut über das Kind zu entziehen und es in einer Institution oder bei einer Pflegefamilie zu platzieren. Dies geschieht aber erst, wenn wir alle andern Möglichkeiten geprüft haben.“

Beim Erwachsenenschutz gibt es seit 2013 nur noch eine gesetzliche Massnahme, und zwar die Errichtung einer Beistandschaft. Die KESB muss die Aufgabenbereiche des Beistandes den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechend festlegen, damit nur so viel staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich notwendig ist. Die mildeste Massnahme ist eine Begleitbeistandschaft. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn der Klient damit einverstanden ist. Eine reine Begleitbeistandschaft wird sehr selten verfügt. Am häufigsten wird eine Vertretungsbeistandschaft in Kombination mit einer Vermögensverwaltung verfügt. Als Beistände können auf Wunsch der betroffenen Person auch Familienangehörige eingesetzt werden. Dazu müssen die Verhältnisse einfach sein. Und es ist sinnvoll, wenn die anderen Familienangehörigen damit einverstanden sind. Die meisten Massnahmen werden von Berufsbeiständen geführt.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung sind wichtige Dokumente
Angela Marfurt empfiehlt grundsätzlich allen, einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung zu verfassen. Beide Dokumente können Mann oder Frau bei nachlassender oder ausbleibender Urteilsfähigkeit persönliche Sicherheit geben. Im Vorsorgeauftrag, der von Hand geschrieben sein muss, mit Datum und Unterschrift versehen, kann eine Vertrauensperson eingesetzt werden, welche die persönlichen, finanziellen und rechtliche Fragen regeln soll, wenn die eigene Urteilsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist. Was wichtig und für ältere Menschen neu ist: Es reicht nicht mehr, eine Post- oder Bankvollmacht auszustellen. Im Krankheits- oder Todesfall kann nur die im Vorsorgeauftrag bestimmte Person mit der Abwicklung von Finanzgeschäften oder mit der Wahrnehmung von persönlichen Interessen beauftragt werden. Zudem: ein Vorsorgeauftrag muss von der KESB validiert werden, wenn der Vorsorgefall eintritt. Selbstverständlich ist es sinnvoll, den Wortlaut des Auftrages mit der für die Vorsorge eingesetzten Person zu besprechen. Am besten erhält sie eine Kopie des Auftrages und wird informiert, wo sich das Original befindet. Frage: Wer stellt die Urteilsunfähigkeit einer Person fest, die zum Beispiel bei einer Demenz schleichend kommen kann? Sie wird nach Aussage von Angela Marfurt bei Ärzten erfragt, die zur Feststellung über Testvorgaben verfügen.

Die Patientenverfügung dient dazu, im Voraus festzuhalten, welchen medizinischen Massnahmen man im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder welche man ablehnt. Sinnvoll ist es, darin auch die persönliche Werthaltung zu einem lebenswerten Leben und zu ethischen Fragen zu beschreiben. In der Verfügung soll eine Person bezeichnet sein, die im Fall der Urteilsunfähigkeit des Verfassers oder der Verfasserin  medizinische Massnahmen mit Ärzten besprechen und darüber entscheiden kann. Eine Patientenverfügung muss weder handschriftlich abgefasst noch notariell beglaubigt werden. Wichtig hier: Wer eine Patientenverfügung erstellt, kann deren Vorhandensein und den Ort der Aufbewahrung auf der Krankenversicherungskarte eintragen lassen. Der Wortlaut der Verfügung kann leider noch nicht auf der Versicherungskarte gespeichert werden.
17. März 2018

Daten und Fakten
Angela Marfurt, die Präsidentin der KESB Luzern, ist Juristin mit Anwaltspatent. Sie war während zehn Jahren Amtsrichterin in der Stadt Luzern  und hat dann ab 2013 die KESB in St. Gallen aufgebaut. Seit August 2015 leitet sie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern.

Am Mittwoch, 2. Mai um 18.30 Uhr informiert Angela Marfurt im grossen Saal im MaiHof über die Instrumente zur Selbstbestimmung, über das gesetzliche Vertretungsrecht und über die behördlichen Massnahmen, wenn nichts geregelt ist.

Die KESB Luzern hat aktuell 1200 Erwachsenen- und 637 laufende Kindesschutzmassnahmen. In der Abteilung arbeiten 37 Mitarbeitende (2560 Stellenprozente). Die KESB hat Klientinnen und Klienten aus 48 verschiedenen Nationen.