Diskussion der Forumsmitglieder zur Thematik „Sterbehilfe in den Betagtenzentren und Pflegewohnungen der Stadt Luzern“

Zusammenfassung

Von September bis Dezember 2011 lief im Forum eine Diskussion zu diesem Thema. Die wichtigsten Punkte daraus werden in der folgenden Zusammenfassung dargestellt.

Der Grosse Stadtrat hat am 1. Dezember 2011 den Bericht „Regelung Beihilfe zum Suizid in den Betagtenzentren und Pflegewohnungen der Stadt Luzern“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dem Bericht setzt der Stadtrat ein Zeichen für das selbstbestimmte Leben der Bewohnerinnen und Bewohner. Wichtig zeigte sich gleich zu Beginn der Forumsdiskussion, dass geklärt werden musste, dass es bei der Suizidhilfe nicht um eine Handlung geht, bei der jemand von einem andern Menschen getötet wird; die sterbewillige Person muss das zum Tode führende Medikament selbst einnehmen. Zudem sehen die städtischen Schutzbestimmungen vor, dass dem Suizidwunsch nur nach ausführlichen Gesprächen mit dem sozialen Umfeld und einer Situationsanalyse mit allen Betroffenen stattgegeben werden darf.

Die Diskussion zeigte auf, dass fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass das Pflegepersonal den Akt der Sterbehilfe vollziehen würde, was doch im Widerspruch zum Ethos Pflegender steht. Die Erklärungen zu den von der Stadt erlassenen Schutzbestimmungen konnten aufzeigen, dass dem nicht so ist. Generell kann der Forumsdiskussion entnommen werden, dass Unsicherheit vorherrscht, was passiert, wenn man aufgrund seiner Situation nicht mehr fähig ist, seinen Willen auszudrücken. Hätte man z.B. eine Patientenverfügung erlassen sollen, als man noch zurechnungsfähig war? Was, wenn dem aber nicht so ist? Und wie steht es mit einer dementen Person, welche bei Zurechnungsfähigkeit den Sterbewunsch schriftlich festgehalten hat; wie weiss man, ob bei ihr dieser Wunsch immer noch besteht?

Das Verfassen einer Patientenverfügung wird breit befürwortet.  Zudem wurde auch die Frage aufgeworfen, was geschieht, wenn man zwar verfügt hat, mit Sterbehilfe einverstanden zu sein, dies jedoch angesichts des Todes nicht mehr möchte. Wie kann man also meinen Willen erkennen, wenn ich mich nicht mehr äussern kann?

Die diversen aufgeworfenen Fragen gehören zur Thematik Erwachsenenschutzrecht, das  auf den 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt zwei neue Instrumente zur Verfügung: Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder sie kann eine Person bestimmen, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist. Gesetzliche Vertretungsrechte berücksichtigen zudem das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, bestimmte Entscheide ohne grosse Umstände treffen zu können.

Diese wichtigen Änderungen und die damit verbundenen Fragen sind Anlass für die Fachstelle für Altersfragen, noch dieses Jahr ein Werkstattgespräch mit der zuständigen Behördenvertretung der Stadt Luzern zu organisieren.

 

Corinne Sturm Zehnder, Fachstelle für Altersfragen
13.02.2012